Satzung
§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Netzwerk Schulmusik Mainz«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen »Netzwerk Schulmusik Mainz e.V.« führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Zweck
- Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, die Lehre in den lehramtsbezogenen Studiengängen der Hochschule für Musik Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ideell und finanziell zu fördern sowie die Verbindung der aktuellen und ehemaligen Studierenden dieser Studiengänge untereinander, zu der Abteilung Schulmusik sowie der Hochschule für Musik aufrechtzuerhalten und zu vertiefen.
- Diese Zwecke werden insbesondere realisiert durch
- Veranstaltungen, Fortbildungsmaßnahmen mit und für Absolvent*innen, Studierende der Lehramtsstudiengänge und Vereinsmitglieder,
- Verbesserung der Studienbedingungen,
- die Förderung von Projekten der Abteilung,
- die Förderung begabter Studierender,
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule für Musik und den Schulen der Region im Fach Musik.
§ 3 — Vermögensverwendung und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Falle der Bewilligung einer finanziellen Förderung durch den Verein darf die geförderte wissenschaftliche Einrichtung, Person oder Personengruppe die Mittel nur unter Beachtung der Verwendungsrichtlinien und für den im Bewilligungsschreiben genannten Zweck verwenden. Die Bewilligungsempfänger haben einen Verwendungsnachweis zu führen und, soweit möglich, das geförderte Projekt zu Veröffentlichungszwecken zu dokumentieren.
- Der Verein kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden.
§ 4 — Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen. Alle Mitglieder haben aktives und alle natürlichen Personen passives Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 5 — Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.
- Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichten, gegen die Interessen des Vereins handeln oder dem Verein einen Schaden zufügen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 — Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt.
§ 7 — Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in und bis zu 4 weiteren Beisitzer*innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende*n oder den/die stellvertretenden Vorsitzende*n mit je einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der/Die Leiter*in der Abteilung Schulmusik der Hochschule für Musik Mainz ist kraft Amtes stets Mitglied des Vorstandes. Über seine/ihre Vorstandsfunktion entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen/eine Nachfolger*in wählen oder seine/ihre Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
§ 8 — Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter*in schriftlich oder per Email einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter*in befinden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 9 — Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
- Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, die Wahl des Vorstands und Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern.
- Der/Die Rektor*in der Hochschule für Musik wird, sofern er/sie kein Mitglied des Vereins ist, zu der Mitgliederversammlung geladen und nimmt daran mit beratender Stimme teil.
- Über geplante Änderungen an der Satzung müssen die Mitglieder rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung informiert werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist zuvor sicherzustellen, dass sie die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
- Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit von 9/10 der abgegeben gültigen Stimmen.
§ 10 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den/die Vorsitzende*n oder den/die stellvertretende*n Vorsitzende*n und durch den/die Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 11 — Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule für Musik Mainz der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mainz, 24.01.2017
Geändert nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.02.2020